Mieterverein Südsachsen e.V.

Satzung des Mietervereins "Südsachsen" e. V.

(Stand: 23.02.2009)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund - Mieterverein "Südsachsen" e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Aue.

3. Der Verein ist dem Landesverband Sachsen im Deutschen Mieterbund e. V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Köln angeschlossen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt:

Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft, sowie die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse. Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter in allen Bereichen des Wohnungswesens, bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung und Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung. Der Zusammenschluss aller Mieter in Südsachsen. Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, Wohnungssuche und Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken. Die Förderung des gemeinnützigen sozialen Mietwohnungsbaus.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch:

1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).

4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jeder Mieter und Pächter kann Mitglied des Vereins werden, sofern er diese Satzung anerkennt.

2. Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft).

3. Andere Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern wollen, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben. Die Mitgliedschaft von Gemeinschaften oder Gesellschaften ist nur gem. Satz 1 möglich.

4. Die Mitgliedschaft ist entweder als Voll- oder Probemitgliedschaft ausgestaltet.

5. Vollmitglieder werden unbefristet aufgenommen, ihre Rechte und Pflichten ergeben sich insbesondere aus den §§ 6 und 11 der Satzung.

6. Jede Person gemäß Ziffer 1 kann auch die Aufnahme als Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluß allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Probemitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht nach § 11.

7. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Beitritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.

8. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeiten erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluß, Entlassung oder Tod.Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. In den Fällen des Satz 2 kann das beitragsfreie Mitglied seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muß spätestens bis zum 30. Juni dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere

a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,

b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren läßt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses gem. Satz 2 schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlußfrist. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluß die Mitgliederversammlung.Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitgliedes. Mit dem Ausschluß enden alle Ehrenämter.

4. Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins, es ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Vollmitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.

3. Das Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes kostenlos. Diese kann in der Geschäfts- oder jeweiligen Beratungsstelle abgeholt werden.

4. Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zur Zeit gültigen Fassung.

5. Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 11 Ziffer 2).

6. Die Nutzung der Service-Hotline ist Mitgliedern vorbehalten. Die Nutzung ist zu den jeweils gültigen Tarifen möglich und nicht vom Mitgliedsbeitrag umfaßt. Der Vorstand wird für den Fall, daß Nichtmitglieder die Hotline nutzen, Richtlinien aufstellen, die absichern, daß nur Mitglieder beraten werden.

 

§ 7 Vereinsbeiträge

1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu zahlen, er ist jeweils am 15. Februar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 6 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder betreffende Sonderumlage beschließen.

4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über eine Beitragsermäßigung für sozial Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.

5. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluß den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

6. Der Mitgliedsbeitrag umfaßt die Kosten, die dem Verein entstehen. Der Vorstand kann durch Beschluß den Mitgliedsbeitrag verändern.

7. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Der geschäftsführende Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;

b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;

c) Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäfts mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;

d) Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;

e) Aufwandsentschädigungen;

f) Die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

g) Den Ausschluß von Mitgliedern;

h) Den Abschluß von Verträgen.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 7 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder, die dem Verein bereits 2 Jahre angehören. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, in dem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluß ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen.

4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

5. Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassierer sind gemeinsam vertretungsbefugt, sie sollen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig.

3. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Werktagen einberufen. Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens am 20. Werktag vor der Versammlung eingehen, in einem solchen Fall ist die endgültige, ergänzte Tagesordnung 7 Werktage vor der Versammlung in der (den) Tageszeitung(en) bekanntzugeben. Sonstige Anträge von Mitgliedern sind beim Vorstand schriftlich spätestens 3 Tage vor der Versammlung einzureichen.

3. Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben und mindestens 1 Jahr Mitglied sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Beschlußfassung über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

5. Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig; ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

a) Die Wahl des Vorstandes § 9

b) Die Entlastung des Vorstandes

c) Die Wahl des Rechnungsprüfers § 12

d) Die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Abs. 2

e) Satzungsänderung §§ 13, 14

f) Den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband

g) Die Auflösung des Vereins.

9. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefaßten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfer

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, am Ende jedes Vereinsjahres eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand hierüber Bericht zu erstatten.

5. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit beschlossen werden.

2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, daß Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließen.

2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband des Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins. Die Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 03.04.1991 und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue eingetragen unter Nr. 246.